Es müssen die für normale Fahrräder vorgesehenen Fahrstreifen und Fahrbahnen (insbesondere Radwege) benutzt werden.
SSV Art. 33 Abs. 1
Grundsätzlich dürfen und müssen S-Pedelecs auf allen Flächen fahren, auf denen ein normales Fahrrad benutzt werden darf bzw. muss. Im Gegensatz zu anderen Ländern sind die S-Pedelecs in der Schweiz weitestgehend den Fahrrädern gleichgestellt.
VRV Art. 42 Abs. 4
SVG Art. 46 Abs. 1
Somit ist das fahren mit S-Pedelecs überall dort erlaubt, wo die Nutzung nicht durch eine entsprechende Beschilderung explizit verboten ist. Es gibt aber natürlich Ausnahmen. Dazu gehören Trottoirs (Bürgersteige) und "Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind". Diese Definition lässt sich natürlich sehr individuell interpretieren. Bisher habe ich keine Rechtsprechung dazu gefunden.
SVG Art. 43 Abs. 1
SVG Art. 43 Abs. 2
Obwohl in dem Gesetz Wander- und Fusswege namentlich genannt werden, können nach aktueller Rechtsauffassung auch diese durchaus zur Befahrung geeignet sein und müssen im Zweifelsfall mit einem Fahrverbot signalisiert sein (siehe "Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts", René Schaffhauser, 2002, Seite 426).
S-Pedelecs dürfen auch auf Strassen benutzt werden, bei denen die Durchfahrt für Motorfahrräder verboten ist, sofern der Motor ausgeschaltet ist.
SSV Art. 19 Abs. 1 Bst. c